Nimmt der Tragwerksplaner irrigerweise an, dass die von ihm erstellten statischen Berechnungen fehlerhaft sind und löst dies nicht notwendige, kostenauslösende (Bau-)Maßnahmen aus, entfällt auf den Architekten in Bezug auf die Schadensentstehung nur dann ein Mitverschulden, soweit dieser über statische Spezialkenntnisse verfügt, die über die des Tragwerkplaners hinausgehen (IBRRS 2019, 3226, BGB §§ 254, 280, 633, 634; OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 – 11 U 109/11; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 12.08.2011 – 2-31 O 129/10; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 09.01.2019 – VII ZR 250/16).