Der für die Bauaufsicht zuständige Architekt kann sich grundsätzlich darauf verlassen, dass die am Bau beteiligten Unternehmen ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllen.
Der Architekt
wird ausnahmsweise nur dann selbst verkehrssicherungspflichtig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein am Bau beteiligtes Unternehmen in dieser Hinsicht nicht ausreichend sachkundig oder zuverlässig ist, oder wenn er Gefahrenquellen erkannt hat, oder wenn er diese bei gewissenhafter Beobachtung der ihm obliegenden Sorgfalt hätte erkennen können (IBRRS 2019, 1369;
BGB § 823 Abs. 1, § 831; OLG Frankfurt, Urteil vom 13.03.2015 – 10 U 82/14; vorhergehend: LG Frankfurt/Main, 14.04.2014 – 2-14 O 134/12).