Der Architekt ist auch für die Auswahl und Festlegung der Baustoffe verantwortlich  0

Der seitens des planenden Architekten geschuldete Werkerfolg besteht darin, die Planungsgrundlagen für das Entstehenlassen eines mangelfreien Bauwerks, ohne Risse in der Außenfassade, zu liefern. Dazu gehören auch die Auswahl und die Festlegung der Baustoffe, da die Entstehung eines Bauwerk ohne den Einsatz verschiedener Baustoffe nicht möglich ist.

Der Architekt wird im Verhältnis zum Bauherrn nicht dadurch entlastet, dass ein schadensursächlicher Mangel in der Planung, weder vom Generalunternehmer, noch vom Architekten selbst im Rahmen seiner Bauleitung entdeckt wurde.

Soweit der Bauherr mit dem Tragwerksplaner und dem Architekten jeweils selbständige Verträge abschließt, haftet jeder von diesen für die Erfüllung der von diesen in deren Vertrag übernommenen Verpflichtungen. Insoweit ist der Tragwerksplaner regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn in dessen Vertragsverhältnis mit dem Architekten (IBRRS 2019, 1175; BGB §§ 254278633634635; HOAI 1991 § 15; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13 Nr. 7 Abs. 3; OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.03.2016 – 4 U 52/14; vorhergehend: LG Saarbrücken, 17.03.2014 – 3 O 376/12; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – VII ZR 86/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen)).

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