Honorarvereinbarungen erfordern nach § 7 Abs. 1 HOAI 2013 der Schriftform. Soweit beide Vertragsparteien die Urkunde eigenhändig unterzeichnet haben, ist diese gewahrt.
Im Rahmen der Honorarberechnung kann der Architekt aus Vertrauensgesichtspunkten nach der HOAI an die von diesem mitgeteilten, allerdings fehlerhaft berechneten, anrechenbaren Kosten gebunden sein. Dies selbst dann, wenn dies ggf. zu einer Unterschreitung des Mindestsatzes führt.*)
Planungsleistungen sind dann als kostenpflichtige Änderungsleistungen zu verstehen, sofern diese vom Architekten auf Veranlassung des Auftraggebers, ohne dass der Architekt diese zu vertreten hätte, und nach einer vollständig, oder teilweise, abgeschlossenen Planungsleistung für dasselbe Gebäude erbracht werden (IBRRS 2026, 1552; BGB §§ 126, 242, 313; HOAI 2013 § 7 Abs. 1, § 10; KG, Urteil vom 19.09.2025 – 7 U 55/24; vorhergehend: LG Berlin II, 15.07.2024 – 12 O 55/33).