Die Kostenvorgaben des Auftraggebers sind von dem Architekten zu beachten. Auf eine Kostensteigerung im Rahmen der Realisierung des Bauprojekts ist der Auftraggeber rechtzeitig hinzuweisen.
Zur Ermittlung, ob dem Auftraggebers durch eine Hinweispflichtverletzung des Architekten ein Schaden entstanden ist, muss untersucht werden, wie der Auftraggeber stehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Diese Situation ist dann im zweiten Schritt damit zu vergleichen, wie der Auftraggeber mit Pflichtverletzung steht.
Bei lang andauernden Prozessen ist im Hinblick auf die Durchführung des Vermögensvergleichs eine Betrachtung zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vorzunehmen.
Unterlässt es der Architekt, in der Leistungsphase 3 eine DIN-gerechte Kostenberechnung und in der Leistungsphase 7 einen Kostenanschlag nach DIN und dementsprechend auch eine taugliche Kostenkontrolle vorzunehmen, ist sein Honorar in der Honorarphase 1 bis 4 um 2 % und in der Honorarphase 5 bis 7 um 1 % zu kürzen (IBRRS 2020, 3065; BGB a.F. §§ 631, 633, 634, 635; HOAI 1996 § 15; OLG München, Urteil vom 20.11.2018 – 28 U 705/15 Bau, vorhergehend: LG München II, 04.02.2015 – 5 O 2054/01).