Der Architekt haftet nicht für höhere Baukosten, soweit keine Kostenobergrenze vereinbart ist.  0

Die Planung des Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit und ist mangelhaft, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Herstellungskosten erfordert, als sie von den Parteien vereinbart sind.

Voraussetzung für eine Beschaffenheitsvereinbarung ist eine Einigung über eine bestimmte Kostenobergrenze. Die bloße Angabe einer Kostengrenze oder die Darstellung eines Rahmens der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bauherrn führt nicht zur Vereinbarung einer Beschaffenheit (IBRRS 2018, 3406; BGB §§ 280281633634 Nr. 4, § 636; HOAI 2002 § 15 Abs. 1, 2, 3; OLG München, Urteil vom 27.09.2016 – 9 U 1161/15 Bau; vorhergehend: LG München I, 25.02.2015 – 24 O 24494/09; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 05.06.2018 – VII ZR 248/16 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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