Auch nach Eintritt der Verjährung des Rückbauanspruchs gegen den ursprünglichen Wohnungseigentümer als Handlungsstörer haftet auch ein Rechtsnachfolger des Wohnungseigentümers nunmehr als bloßer Zustandsstörer auf Duldung des Rückbaus einer unzulässigen baulichen Veränderung durch seinen Vorgänger (IBRRS 2019, 0783; BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 22 Abs. 1; AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 20.12.2018 – 72 C 77/18 WEG).