Ein Beschluss zur Verwalterbestellung ist anfechtbar, wenn diesem Beginn und Ende der Amtszeit nicht eindeutig zu entnehmen sind. Unklare Beschlüsse widersprechen den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung (§ 21 Abs. 4 WEG).
Die durch die Beschlussfassung eintretenden Rechtswirkungen müssen sich im Interesse des Rechtsverkehrs aus der Beschlussformulierung ergeben.
Die gerichtliche Bestellung eines Verwalters wird dann notwendig, wenn der Beschluss über eine Verwalterbestellung aufgrund wirksamer Anfechtung für ungültig erklärt wurde (WEG § 21 Abs. 4; § 43 Nr. 1, 4;
AG Lemgo, Urteil vom 01.08.2016 – 16 C 28/15).