Grundsätzlich hat das Witterungsrisiko in Gestalt von „normalen“ Wetterbedingungen, mit denen bei Abgabe des Angebots gerechnet werden musste, und die damit einhergehenden Kosten für später nachgeholte Arbeiten der Auftragnehmer zu tragen.
Dennoch sind Konstellationen denkbar, in denen bei besonders kurzen Ausführungsfristen das Witterungsrisiko nicht beim Auftragnehmer sondern beim Auftraggeber liegt. Dies kann aber ausnahmsweise nur in solchen Fällen gelten, in denen die Größe des Zeitfensters und die sonstigen Umstände der Arbeiten derart beschaffen sind, dass es eine unbillige Belastung des Auftragnehmers darstellen würde, ihn das Witterungsrisiko tragen zu lassen, was vorliegend verneint wurde (VOB/B § 6 Abs. 2 Nr. 2; LG Hannover, Urteil vom 16.02.2017 – 21 O 19/16 (nicht rechtskräftig)).