Gegen den Willen des Berechtigten kann ein Sondernutzungsrecht nur mittels einer Anpassung der Gemeinschaftsordnung geändert oder aufgehoben werden.
Voraussetzung ist, dass ein Festhalten an der bestehenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unbillig wäre (BGH, Urteil v. 23.3.2018, V ZR 65/17).