Das Genehmigungsrisiko liegt beim Architekten  0

Verpflichtet sich der Architekt zur Erstellung der Genehmigungsplanung, schuldet dieser als Werkerfolg eine dauerhaft genehmigungsfähige Planung.

Zwar kann zwischen den Parteien eines Architektenvertrags vereinbart werden, dass und in welchen Punkten der Auftraggeber das Risiko zu übernehmen hat, dass die vom Architekten zu erstellende Planung nicht genehmigungsfähig ist. Allerdings kann grundsätzlich nur in Ausnahmefällen von einer solchen Vereinbarung ausgegangen werden, z. B. soweit der Bauherr sich wissentlich über die Vorgaben des öffentlichen Baurechts hinwegsetzen, oder diese bis zur Grenze des Zulässigen ausreizen möchte.

Der Auftraggeber schuldet dem Architekten dann kein Honorar, wenn das erbrachte Architektenwerk so schwerwiegende Mängel aufweist, dass es nicht nachbesserungsfähig und deshalb für den Auftraggeber wertlos ist.

Auch aus dem Zweck einer örtlichen Bauvorschrift kann sich ein spezifisches planerisches Grundkonzept ergeben, welches auf der Grundlage von Art. 81 Abs. 2 Satz 1 BayBO Teil eines Bebauungsplans ist.

Dabei hängt es von der jeweiligen Planungssituation ab, ob die Grundsätze der Planung tangiert werden. Dabei handelt es sich um eine Rechtsfrage, die folglich als solche weder dem Zeugenbeweis noch dem Sachverständigenbeweis zugänglich ist.

Sieht ein Bebauungsplan als Dachformen Satteldach, Pultdach und Zeltdach vor, weicht ein Flachdach gestalterisch in maximalen Umfang davon ab. Dies hat zur Folge, dass der im Bebauungsplan zum Ausdruck gebrachten Gestaltungswille erheblich beeinträchtigt wird.

In Bezug auf örtlichen Bauvorschriften, die Teil eines Bebauungsplans sind, setzt die Befreiungsvorschrift des § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB in jedem Fall auch nach der Streichung der Wörter „im Einzelfall“ durch den Gesetzgeber voraus, dass ein atypischer Sachverhalt zugrunde liegt (IBRRS 2021, 2386; BauGB § 31 Abs. 2 Nr. 2; BayBO Art. 81; BGB a.F. § 649; BGB §§ 633634648; OLG Nürnberg, Urteil vom 16.06.2021 – 2 U 2751/19; vorhergehend: LG Regensburg, 03.07.2019 – 12 O 1974/18).

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