Sind sich die Parteien eines Bauvertrags darüber einig, dass die zu verwendende Glasqualität und Oberflächenbeschaffenheit in einem Bemusterungsverfahren bestimmt werden soll, gelten die Eigenschaften der Probe, vorliegend Glasbauelemente aus Grünglas, als zugesichert.
Soweit der Auftraggeber eine von dieser Regel abweichende Absprache, nämlich Glaselemente aus Weißglas behauptet, ist dieser hierfür darlegungs- und beweisbelasted. Vorliegend konnte der Beweis nicht geführt werden.
Haben die Parteien eines VOB- Bauvertrags vor der Ausführung einer Nachtragsleistung keine Vereinbarung über die genaue Höhe des Preises getroffen, so hat der Auftragnehmer, soweit die Ausführung grundlegend geändert wurde, einen Anspruch auf eine angemessene und ortsübliche Vergütung (IBRRS 2020, 1604; BGB § 632 Abs. 2; VOB/B § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 5, § 13 Abs. 2; OLG Naumburg, Urteil vom 04.04.2019 – 9 U 10/17; vorhergehend: LG Dessau-Roßlau, 30.12.2016 – 4 O 430/14; nachfolgend:
BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – VII ZR 89/19