Das Abarbeiten des Leistungsverzeichnisses ist nicht ausreichend (funktionaler Mangelbegriff)  0

Grundsätzlich entstehen werkvertragliche Gewährleistungsrechte im BGB- Bauvertrag erst mit Abnahme der Leistung. In Ausnahmefällen kann der Auftraggeber aber  auch im BGB- Bauvertrag bereits vor der Abnahme Mängelrechte geltend machen, z. B. dann, wenn der Auftragnehmer sein Werk als fertiggestellt ansieht, der Auftraggeber aber die Abnahme wegen Mängeln nicht erklärt und der Auftragnehmer die Mängelbeseitigung endgültig verweigert.

 

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die in Auftrag gegebenen Leistungen daraufhin zu überprüfen, ob sie geeignet sind, das Werk in der vorgesehenen und geschuldeten Weise zu erbringen.

 

Der Umfang der Prüfungspflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind das beim Auftragnehmer vorauszusetzende und branchenübliche Wissen, die Art und der Umfang der Leistungsverpflichtung und des Leistungsobjekts und der Kenntnisstand des Auftraggebers oder seines Architekten. Vom Auftragnehmer kann hinsichtlich des Wissensstands das dem neuesten Stand der Technik entsprechende Normalwissen verlangt werden.

 

Der Auftragnehmer muss seiner Prüfungs- und Anzeigepflicht auch dann nachkommen, wenn ein Fachingenieur oder ein Architekt die Ausführung des Werks geplant hat. Auf eine solche Planung darf sich der Auftragnehmer nur verlassen, wenn er auf die größere Fachkunde des Planers vertrauen darf.

 

Bei der Inanspruchnahme wegen Baumängeln kann sich der Auftragnehmer nicht darauf berufen, durch den vom Auftraggeber hierzu beauftragten Architekten nur unzureichend überwacht worden zu sein.

 

Die Haftung eines lediglich mit der Überwachung kritischer bzw. wichtiger Bauarbeiten auf Stundenbasis beauftragten Architekten richtet sich nach dem vertraglichen Leistungssoll und nicht nach der Höhe des Honorars.

 

Erhält ein Architekt den Auftrag, bei wichtigen Arbeiten bzw. bei Schwerpunktarbeiten auf der Baustelle nachzuschauen bzw. auf die Knackpunkte der Bauausführung zu achten, muss er die Ausführung von Abdichtungsarbeiten besonders intensiv überwachen (BGB §§ 242, 254, 278, 280 Abs. 1, § 634 Nr. 4, § 637 Nr. 3; VOB/B § 4 Nr. 3, § 13Nr. 3, 5).

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