Soll nach der Kaufvertragsvereinbarung die vorhandene Bebauung auf dem verkauften Grundstück abgerissen und dieses anschließend neu bebaut werden, stellt ein nicht erkennbarer Bunker, mit dem nicht zu rechnen war, einen Sachmangel i. S. d. § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB dar.
Allerdings ist der Käufer darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass das Vorhandensein des Bunkers bewusst verschwiegen wurde (BGB §§ 280, 281 Abs. 1, §§ 433, 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 437 Nr. 3, § 444; OLG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2016 – 5 U 5/14).