Darlegung und Glaubhaftmachung des entgangenen Gewinns  0

Sofern der Geschädigte entgangenen Gewinn geltend macht, beinhaltet § 252 BGB eine § 287 ZPO ergänzende, dahingehende Beweiserleichterung, dass der Geschädigte lediglich die Umstände darzulegen und in den Grenzen des § 287 ZPO zu beweisen hat, aus denen sich nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge, oder den besonderen Umständen des Falls, eine Gewinnprognose ableiten lässt.*)

Allerdings ändern die Beweiserleichterungen der §§ 252 BGB, 287 ZPO nichts daran, dass es im Rahmen der notwendigen Prognose des entgangenen Gewinns im Sinne des § 252 Satz 2 BGB konkreter Anknüpfungstatsachen bedarf, die der Geschädigte darlegen und zur Überzeugung des Gerichts nachzuweisen hat.*) (IBRRS 2025, 2866; BGB § 252; ZPO § 287; BGH, Urteil vom 14.10.2025 – VI ZR 14/25; vorhergehend: LG Stade, 28.11.2024 – 4 S 19/23; AG Tostedt, 14.08.2023 – 5 C 178/21).

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