Bei Verstoß gegen eine Vermietungsbeschränkung der Gemeinschaftsordnung fehlt den Wohnungseigentümern auch nach § 21 Abs. 7 WEG die Kompetenz, Ausgleichszahlungen durch Beschluss festzulegen.
Bei Verstoß gegen eine Vermietungsbeschränkung der Gemeinschaftsordnung fehlt den Wohnungseigentümern auch nach § 21 Abs. 7 WEG die Kompetenz, Ausgleichszahlungen durch Beschluss festzulegen.