Eine sogenannte Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, stellt weder einen wesentlichen Bestandteil, noch Zubehör des Grundstücks, bzw. des Gebäudes, dar, wenn sie ohne unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder aufgestellt werden kann (BGB §§ 93, 94, 97, 98, 1120; ZVG § 55 Abs. 2; OLG Nürnberg, Urteil vom 10.10.2016 – 14 U 1168/15; vorhergehend: LG Weiden/Oberpfalz, 27.05.2015 – 12 O 221/14)