Auch außerhalb der Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes wäre die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen einer behördlich angeordneten häuslichen Quarantäne des Arbeitnehmers zum Zwecke des Infektionsschutzes aufgrund der Covid-19- Pandemie rechtsunwirksam.
Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber wegen des verzögerten Eingangs einer schriftlichen behördlichen Bestätigung der Quarantäne diese bezweifelt und den Arbeitnehmer insofern der Drucksituation aussetzt, gegen die behördliche Quarantäne zu verstoßen, oder seinen Arbeitsplatz zu verlieren (IBRRS 2021, 1320, BGB §§ 138, 242, 613 Abs. 4; ArbG Köln, Urteil vom 15.04.2021 – 8 Ca 7334/20).