Post by Category : Werkvertrags- und privates Baurecht

Keine Produkthaftung des Dachdeckers bei Einbau einer Fensteranlage  0

Der Materiallieferant ist regelmäßig nicht Erfüllungsgehilfe des Unternehmers. Der Unternehmer ist lediglich dafür verantwortlich, das Werk aus von diesem besorgten Material zu erstellen.

Der Einbau einer Fensteranlage stellt kein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes (ProdHaftG) dar.

Allein durch Verwendung von Zulieferteilen wird der Werkunternehmer nicht zum Hersteller im Sinne des ProdHaftG. Stellt dieser ein Bauwerk her, indem er dieses aus unterschiedlichen Teilprodukten zusammensetzt, haftet dieser nicht für einen Fehler des gesamten Bauwerks.

Für eine Haftung nach dem ProdHaftG reicht die bloße Vermutung des Bestellers, der von diesem beauftragte Unternehmer habe die verwendeten Bauteile selbst hergestellt, als Anknüpfungspunkt nicht aus (IBRRS 2023, 2864; BGB §§ 278280; ProdHaftG §§ 1245; OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.07.2022 – 15 U 99/22
vorhergehend: OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.05.2022 – 15 U 99/22; LG Fulda, 27.01.2022 – 2 O 13/19; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 20.04.2023 – VI ZR 241/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

Der Architekt hat die Umsetzung seiner Planung zu überprüfen  0

Der Architektenvertrag stellt regelmäßig einen Werkvertrag dar. Liegt eine Vertragspflichtverletzung vor und kann der Architekt seine Leistung nicht mehr durch Nacherfüllung erbringen, schuldet dieser dem Bauherrn Schadensersatz.

Im Rahmen der Bauüberwachung ist der Architekt verpflichtet, das Gefälle von Balkon- Bodenblechen unmittelbar nach deren Errichtung zu prüfen. Insoweit liegt ein Bauüberwachungsfehler dann vor, wenn der Architekt entgegen der eigens erstellten Detailplanung nicht bemerkt, dass kein ausreichendes Gefälle vorhanden ist, was Schadensersatzansprüche nach sich zieht.

Zum Vorschussanspruch gegen einen Architekten (IBRRS 2023, 2856;
BGB § 280 Abs. 1, §§ 631634 Nr. 4; HOAI 2002 § 15; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.09.2020 – 12 U 461/19; vorhergehend: LG Stuttgart, 06.06.2019 – 12 O 210/17).

Die Kosten einer fehlgeschlagenen Abnahme trägt der Auftragnehmer   0

Verweigert der Auftraggeber wegen festgestellter Mängel die Abnahme der Leistung, mit der Folge, dass es an einer Abnahme und damit an einer Bestätigung der Vertragsgemäßheit der Leistung durch den Auftraggeber mangelt, liegt die Beweislast für die Mangelfreiheit der Leistung nach wie vor beim Auftragnehmer.

Hat der Auftragnehmer die Abnahme zu Unrecht verlangt, weil die Leistung noch wesentliche Mängel aufweist, ist dieser aufgrund eigener Pflichtverletzung dazu verpflichtet, die im Zusammenhang mit der fehlgeschlagenen Abnahme angefallenen Kosten aus Schadenersatzgesichtspunkten zu tragen. Dies setzt voraus, dass es sich nicht nur um unwesentliche Mängel handelt und den Auftragnehmer ein Verschulden trifft (IBRRS 2023, 2789; BGB §§ 633634640; LG Bielefeld, Urteil vom 18.04.2023 – 5 O 149/22).

Installateur hat pH-Wert des Füllwassers bei Austausch einer Heizungsanlageprüfen  0

Die VDI- Richtlinie 2035 stellt eine anerkannte Regel der Technik dar, welche bei dem Austausch einer Heizungsanlage durch den Installateur eine Prüfung des Heizungsfüllwassers bei dessen Verbleib in dem bestehenden Leitungssystem auch dann erforderlich macht, soweit Maßnahmen zum Korrosionsschutz nicht Bestandteil des Vertrags sind (IBRRS 2023, 2782; BGB § 633 Abs. 1, 2, § 634 Nr. 3, § 636; VOB/B § 4 Abs. 3; OLG Rostock, Beschluss vom 14.07.2023 – 4 U 52/23).

Frage nach der Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik im Beweisverfahren zulässig  0

Für den Antrag auf Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens ist die hinreichende Bezeichnung der Tatsachen erforderlich, über die Beweis zu erheben ist. Dabei genügt die Angabe der Beweistatsachen in groben Zügen. Ein Vortrag zu den vermuteten Ursachen von Mängeln ist dabei nicht erforderlich.

Die Formulierung der Beweisbehauptungen in Frageform anstatt tatsächlicher Behauptungen ist zulässig, steht einer Beweiserhebung nicht entgegen und lässt den Beweisantrag nicht als Ausforschungsbeweis erscheinen.

Die Frage nach der Einhaltung der „anerkannten Regeln der Technik“ ist für die Beweiserhebung ebenfalls nicht hinderlich (IBRRS 2023, 2755; ZPO §§ 485487 Nr. 2; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.09.2023 – 8 W 6/23; vorhergehend: LG Mannheim, 22.03.2023 – 5 OH 15/19)

Notwendige Angaben für ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung  0

Bei einem Vertrag über die schlüsselfertige Errichtung eines Reihenhauses, auf dem Grundstück des Verbrauchers handelt es sich um einen Verbraucherbauvertrag und nicht um einen Bauträgervertrag.

Bei einem Verbraucherbauvertrag steht dem Auftraggeber ein Widerrufsrecht zu, über das er vom Auftragnehmer zu belehren ist, sofern der Vertrag nicht notariell beurkundet wird. Die 14 tägige Widerrufsfrist beginnt mit Vertragsschluss.

Die Widerrufsbelehrung hat außer dem Namen, die ladungsfähige Anschrift, sowie die Telefonnummer desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, zu beinhalten. Diese Pflichtangaben sind in einer einheitlichen Belehrung zusammenzufassen.

Ist der Verbraucher vom Auftragnehmer nicht ordnungsgemäß über dessen Widerrufsrecht belehrt worden, beginnt die Widerrufsfrist nicht, mit der Folge, dass das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss erlischt.

Die seitens des Auftragnehmers vorformulierte Abschlagszahlungsregelung ist unwirksam, soweit die Klausel nicht den Hinweis auf die Sicherheit, die dem Verbraucher bei der ersten Abschlagsrechnung zu stellen ist, enthält.

lediglich für erbrachte Leistungen besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Abschlagszahlungen. Als bereits erbracht gelten diejenigen Bauleistungen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs im Bauwerk eingebracht sind, bzw. die bereits in das Werk eingeflossen sind.

Soweit Vorarbeiten und Planungen keine eigenständige Leistung darstellen und deren Vergütung in die Baupreise eingerechnet ist, kann, sofern die Bauleistung selbst nicht realisiert worden ist, keine Vergütung durch den Auftragnehmer geltend gemacht werden (BGB §§ 355356e632a650i650l; EGBGB § 3; GewO § 34c Abs. 1; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.06.2023 – 22 U 100/23).

Verwirkung der Gewährleistungsrechte trotz unwirksamer Abnahmeklausel?  0

Liegt aufgrund einer unwirksamen, die Erwerber unangemessen benachteiligenden, Vereinbarung zur Abnahme des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsanlage keinerlei wirksame Abnahme des Gemeinschaftseigentums vor, muss jeweils im Einzelfall geprüft werden, ob die Mängelrechte verwirkt sind.

Insoweit sind sowohl die Gegebenheiten auf Seiten des Bauträgers, als auch die Gegebenheiten auf Seiten der Erwerber gegenüberzustellen und im Rahmen einer Gesamtabwägung zu bewerten.

Dabei kann auf Seiten der Erwerber auch berücksichtigt werden, ob seit Bekanntwerden der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der Abnahmeklauseln bereits ein gehöriger Zeitraum vergangen ist, ohne dass die durch eine professionelle Hausverwaltung vertretenen Erwerber ihre Ansprüche geltend gemacht hätten (IBRRS 2023, 1968; AGB-Gesetz § 1 Abs. 1; BGB a.F. § 634 Abs. 1 Satz 2; BGB § 638 Abs. 1 Satz 2; LG München I, Urteil vom 13.07.2023 – 2 O 1924/22 (nicht rechtskräftig).

Pflicht zur Übernahme der Instandhaltungskosten der Sondereigentümer für Fenster und anderes  0

Werden dem Wohnungseigentümer per Beschluss die Kosten der Erhaltung und Erneuerung der „zu seiner Sondereigentumseinheit zählenden Fenster, Balkontüren, Rollläden, Wohnungseingangstüren und Kellertüren“ auferlegt, so hält sich dieser nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEGim Rahmen des weiten Ermessen der Wohnungseigentümer (IBRRS 2023, 1802; WEG § 16; LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.05.2023 – 2-13 S 91/22).

Bei prüfbarer Schlussrechnung keine Zurückweisung möglich  0

Die Schlussrechnung ist dann prüfbar, wenn diese die nach dem Vertrag objektiv unverzichtbaren Angaben enthält.

Für die objektive Prüfbarkeit durch ein Ingenieurbüro ist die Vorlage von Nachtragsangebotskalkulationen nicht erforderlich.

An der objektiven Prüfbarkeit der Schlussrechnung ändert sich auch nichts, wenn diese vom Auftraggeber anfänglich als nicht prüfbar zurückgewiesen wurde (BGB § 242; VOB/B § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 3; OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2023 – 21 U 52/22).

Eigenleistungen des Auftraggebers werden zum Eigentor für Auftragnehmer, sofern Letzterer nicht auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat.  0

Soweit die Erstellung eines funktionsfähigen und zum Ausbau geeigneten Wohngebäudes im Vordergrund steht, handelt es sich bei einem Vertrag über die Errichtung eines Ausbauhauses um einen Werkvertrag i. S. d.§ 631 BGB,

Soweit das vom Unternehmer geschuldete Werk zur Errichtung eines Ausbauhaues nicht den allgemein anerkennten Regeln der Technik entspricht, z. B. in Form einer nicht dichten Dampfbremse, und die Herstellung der Dampfbremse zu den Eigenleistungen des Bestellers gehört, so haftet der Unternehmer für die von ihm nicht dicht hergestellte Dampfbremse nach §§ 633 ff. BGB, § 13 VOB/B nur dann nicht, soweit der Unternehmer den Auftraggeber auf die Bedeutung der allgemein anerkannten Regeln der Technik und die mit der Nichteinhaltung verbundenen Konsequenzen und Risiken hingewiesen hat. Bestehen Unklarheiten bei der Abgrenzung von Leistungen des Unternehmers im Rahmen der Errichtung eines Ausbauhauses im Verhältnis zu Eigenleistungen des Bestellers, so gehen diese zu Lasten des Unternehmers.

Im Rahmen eines Verbraucherbauvertrages verstößt die Verkürzung der Verjährungsfrist wegen Sachmängeln von fünf auf vier Jahre gegen § 309 Nr. 8 Buchst. b) ff) BGB und ist unwirksam, selbst wenn die VOB/B insgesamt und damit § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B in den Bauvertrag einbezogen worden sind (IBRRS 2023, 1611; LG Ravensburg, Urteil vom 24.05.2023 – 5 O 110/21, BGB § 309 Nr. 8 b; §§ 631, 633; VOB/B § 4 Abs. 3, § 13 Abs. 1, 3, 4).