Post by Category : Familienrecht

Anschaffungen Unverheirater  0

Kosten und persönliche Arbeitsleistung für das Zusammenleben können bei der Trennung Unverheirateter weder zurückgefordert, noch nachträglich vergütet werden.

 

Hingegen ist es viel einfacher, die Vermögenswerte beim Scheitern der Beziehung auseinanderzurechnen, wenn die während der Partnerschaft angeschafften Gegenstände getrennt bezahlt wurden.

 

Sollen gemeinsame Anschaffungen, wie Möbel, Geschirrspüler, Kühlschrank, dennoch gemeinsam bezahlt werden, empfiehlt es sich daher, diese Käufe in einer Vereinbarung festzuhalten.

Erbvertrag, oder Testament bei Unverheiraten  0

Ein gegenseitiges gesetzliches Erbrecht existiert bei unverheirateten Paaren nicht. Vielmehr erbt nicht der Partner, sondern nur die Kinder. Wenn Kinder nicht vorhanden sind, erben die Eltern, oder andere Verwandte. Bei fehlendem Testament kann also ein Cousin Miteigentümer des gemeinsamen Hauses werden. Selbst die Trauerfeier kann der überlebende Partner nicht regeln, es sei denn es existiert ein entsprechendes Testament.

 

Ein gemeinschaftliches Testament, wie bei Eheleuten, ist allerdings nicht möglich. Vielmehr muss jeder Partner sein eigenes Testament machen. Da ein solches widerrufen werden kann, empfiehlt sich der Abschluss eine Erbvertrages.

Immobilienkauf Unverheirater  0

Unverheiratete, die ein Haus, oder eine Wohnung kaufen wollen, sollten sich entsprechend ihren finanziellen Beteiligungen ins Grundbuch eintragen lassen.

 

Soweit zur Finanzierung ein gemeinschaftliches Darlehen aufgenommen wird, müssen auch beide dafür geradestehen.

 

Wird gegen einen Partner die Zwangsvollstreckung eingeleitet, kann es zur Versteigerung der Immobilie kommen, mit der Folge, dass beide ausziehen müssen.

 

Zieht ein Partner zu einem späteren Zeitpunkt in die Eigentumswohnung ein und hilft dieser beim Abtragen des Kredits, kann zu dessen Absicherung ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden.  Andernfalls besteht kein Bleiberecht, wenn der Eigentümer ins Pflegeheim muss (BGH, XII ZR 110/ 06).

 

Für den Fall der Trennung sollte die Löschung des Wohnrechts vertraglich geregelt werden.

 

Eine zusätzliche Absicherung mit Vorkaufsrechten ist möglich, wenn einer von beiden seinen Anteil vorzeitig verkaufen und gehen will.

 

Wenn Sie sich über Ihre Möglichkeiten informieren wollen, wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Ihres Vertrauens.

Bürgschaft, Vollmacht bei unverheirateten Paaren  0

Selbst wenn die Beziehung unverheirateter Paare längst gescheitert ist, sind diese für gemeinsame Kredit-, oder gegenseitige Bürgschaftsverträge eintrittspflichtig.

 

An private Ausstiegsklauseln in beziehungsinternen Abmachungen müssen sich Banken nicht halten.

 

Notfallregelungen sollten ebenfalls berücksichtigt werden. Ebenso wie bei verheirateten Paaren, werden auch unverheiratete Lebenspartner durch gegenseitige Vollmachten handlungsfähig. Bei Behörden, Versicherungen, Banken, Pflegeheimen, oder Krankenhäusern sind diese unverzichtbar. Auch vom Arzt können vollmachtlose Unverheiratete keine Auskunft über den Zustand des Anderen erlangen.

Partnerschaftsvertrag für unverheirtate Paare  0

Wer vorab klären möchte, wie gemeinsame Kredite zurückbezahlt, Vermögen oder Hausrat bei Trennung, oder Tod verteilt werden, wie Unterhalt, oder Sorgerecht für gemeinsame Kinder geregelt werden, kann sich als Unverheirateter durch einen Partnerschaftsvertrag absichern.

 

Dabei kann der Vertrag selbst, oder durch einen Rechtsanwalt, oder Notar aufgesetzt werden. Bei Immobilien, oder im Erbfall ist allerdings eine notarielle Beurkundung erforderlich.

 

Wenn Sie sich Klarheit verschaffen wollen, wenden Sie sich am besten für eine Erstberatung an einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.

Hausrat, Haftpflicht, Unfall- und Lebensversicherung bei unverheirateten Paaren  0

Soweit Unverheiratete zusammenziehen können Versicherungspolicen für Hausrat, Haftpflicht, oder Rechtsschutz  zusammengelegt werden. Dabei sollte der zeitlich jüngere Vertrag aufgehoben und der Partner ausdrücklich in den Schutz des anderen aufgenommen werden.

 

Hingegen sind individuelle Policen, wie die Unfallversicherung, oder die Lebensversicherung nicht übertragbar. Soweit beide Partner eine Unfall- oder Lebensversicherung haben, sollten sie sich gegenseitig das Bezugsrecht einräumen. Nur auf diese Art und Weise erhält der hinterbliebene Partner im Todesfall auch die Leistung.

Zusammenziehen unverheirateter Paare  0

Hat ein unverheiratetes Paar gemeinsam einen Mietvertrag unterzeichnet, sind beide selbst dann zur Zahlung verpflichtet, wenn sie sich trennen und einer aus der Wohnung auszieht. Der Vermieter kann auf beide als Gesamtschuldner zugreifen. Wenn also Einer von den Beiden nach dem Auszug gar nicht mehr zahlt, oder weniger, muss der Andere für den Rest eintreten.

 

Auf der anderen Seite sollte berücksichtigt werden, dass soweit nur einer im Mietvertrag steht, der andere jederzeit aufgefordert werden kann, die Wohnung zu räumen. Daher sollte für den Fall der Trennung rechtzeitig vereinbart werden, wer im Falle der Trennung in der Wohnung bleiben soll und wie mit der Kaution zu verfahren ist.

 

Im Falle des Todes des Hauptmieters ist der Lebensgefährte allerdings berechtigt, das Mietverhältnis zu übernehmen.

 

Wollen Sie sich für den Fall des Zusammenzugs rechtzeitig absichern, sollten Sie die oben angesprochenen Punkte entweder selbst, oder mittels eines Rechtsanwalts Ihres Vertrauens festhalten.

Familienrecht

Hier kann auf langjährige Praxiserfahrung in den „klassischen“ Bereichen wie Scheidung und Unterhalt zurückgegriffen werden. Ebenso werden neue Fragestellungen aus den Bereichen der eingetragenen Lebenspartnerschaft, der nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder der Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Eltern oder Schwiegereltern beantwortet.

Im Bereich des Familienrechts beraten und vertreten wir unsere Mandanten in sämtlichen familienrechtlichen Fragen, bei Eheschließung, Trennung, Scheidung und in Unterhaltsfragen.

 

Bekanntermaßen ist das Familienrecht von Emotionen geprägt, in dem ein gemeinsames außergerichtliches Gespräch oft mehr bewirken kann, als ein langwieriges Gerichtsverfahren. Sind die Fronten verhärtet, lässt sich eine gerichtliche Auseinandersetzung aber nicht vermeiden. Eine wesentliche Aufgabe ist es hierbei eine effiziente – am Mandanteninteresse orientierte  – Lösung herbeizuführen.

 

Die Schwerpunkte unserer familienrechtlichen Tätigkeit liegen dabei auf folgenden Gebieten:

 

  • Adoption
  • Ehegattenunterhalt für die Trennungszeit und die Zeit nach der Scheidung
  • Elternunterhalt
  • Fragestellungen des Erb- und des Steuerrechts
  • Kindesunterhalt
  • Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaften
  • Recht der nichtehelichen Lebensgemeinschaften
  • Sorgerecht und Umgangsrecht für gemeinsame Kinder
  • Trennung und Scheidung
  • Vaterschaftsanfechtung
  • Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung (Zugewinnausgleich)
  • Vertragsgestaltung (Eheverträge und Trennungs-/Scheidungsfolgenvereinbarungen)