Unverheiratete, die ein Haus, oder eine Wohnung kaufen wollen, sollten sich entsprechend ihren finanziellen Beteiligungen ins Grundbuch eintragen lassen.
Soweit zur Finanzierung ein gemeinschaftliches Darlehen aufgenommen wird, müssen auch beide dafür geradestehen.
Wird gegen einen Partner die Zwangsvollstreckung eingeleitet, kann es zur Versteigerung der Immobilie kommen, mit der Folge, dass beide ausziehen müssen.
Zieht ein Partner zu einem späteren Zeitpunkt in die Eigentumswohnung ein und hilft dieser beim Abtragen des Kredits, kann zu dessen Absicherung ein Wohnrecht im Grundbuch eingetragen werden. Andernfalls besteht kein Bleiberecht, wenn der Eigentümer ins Pflegeheim muss (BGH, XII ZR 110/ 06).
Für den Fall der Trennung sollte die Löschung des Wohnrechts vertraglich geregelt werden.
Eine zusätzliche Absicherung mit Vorkaufsrechten ist möglich, wenn einer von beiden seinen Anteil vorzeitig verkaufen und gehen will.
Wenn Sie sich über Ihre Möglichkeiten informieren wollen, wenden Sie sich am Besten an einen Rechtsanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Ihres Vertrauens.