Bloße Kostenaddition stellt keine Kostenobergrenze dar  0

Eine Haftung des Architekten wegen Überschreitung der Baukosten kommt nur in Frage, soweit ein bestimmter Kostenrahmen bzw. eine Baukostenobergrenze vereinbart worden ist. Dabei kann eine solche Vereinbarung ausdrücklich oder konkludent getroffen werden.

Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze liegt beim Auftraggeber.

Ein im Rahmen der „Kostenkontrolle“ bezeichneter, dem Architekten bekannter, Betrag beweist nicht, dass der Auftraggeber deutlich gemacht hat, dass ein Betrag nicht überschritten werden dürfe und dieser für den Architekten verbindlich geworden sei ( IBRRS 2022, 1458; BGB §§ 633634; HOAI 1996 §§ 823 Abs. 1; OLG Hamburg, Urteil vom 31.05.2021 – 13 U 105/10, vorhergehend: LG Hamburg, 19.05.2010 – 317 O 177/07, nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.11.2021 – VII ZR 608/21 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).

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