Parkettschäden sind vom Mieter zu ersetzen, soweit diese von ihm verursacht wurden.
Das Beweisangebot „Zeugnis n. N.“ genügt zur Fristwahrung.
Bezüglich der Schadenshöhe darf das Gericht von Amts wegen ein Sachverständigengutachten einholen.
Es steht zu vermuten, dass die Schäden während der Mietzeit verursacht worden sind, sofern ein nicht vorhandenes Einzugsprotokolls nicht existiert (IBRRS 2019, 2817; BGB §§ 280, 281, 535; ZPO § 296 Abs. 1, § 403 ; LG Schweinfurt, Urteil vom 25.01.2019 – 22 S 48/18).