Beweislast bei unsichtbaren Mängeln am Grundstück  0

Erklärt der Verkäufer in einem Grundstückskaufvertrag, diesem seien keine unsichtbaren Mängel bekannt, rechtfertigt dies keine Abweichung von dem Grundsatz, dass den Käufer die Darlegungs- und Beweislast für die unterbliebene Aufklärung über offenbarungspflichtiger Umstände obliegt (Bestätigung von Senat, Urteil vom 30.04.2003 – V ZR 100/02IBR 2003, 1074 – nur online; IBRRS 2020, 1920; BGB § 123 Abs. 1, § 444; BGH, Urteil vom 06.03.2020 – V ZR 2/19; vorhergehend: OLG Koblenz, 11.12.2018 – 12 U 143/18;
LG Mainz, 15.01.2018 – 5 O 265/16).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.