Beweislast bei Erhöhungen über 10% zum Vorjahr bei Verstoß gegen Wirtschaftlichkeitsgebot  0

Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch dann, wenn sich einzelne Betriebskostenpositionen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% erhöht haben (BGB § 812 Abs. 1 Satz 1; ZPO § 522 Abs. 2 Satz 1, § 556 Abs. 3 Satz 5, 6; LG Berlin, Beschluss vom 17.08.2017 – 67 S 190/17, IBRRS 2017, 3142).

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