Beweislast bei Entschädigung gemäß § 642 BGB  0

Der Entschädigungsanspruch aus § 642 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Auftraggeber „durch das Unterlassen der Mitwirkung in Annahmeverzug“ geraten ist.

 

Dabei trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast für die Merkmale des Annahmeverzugs (OLG Frankfurt, Urteil vom 08.05.2015).

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