Betretungsrecht für Ziergarten für sämtliche Miteigentümer der WEG?  0

Soweit eine im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstücksfläche in der Teilungserklärung als Ziergarten bezeichnet wird, folgt daraus nicht ohne Weiteres, dass diese Grundstücksfläche von sämtlichen Wohnungseigentümern betreten werden darf. Dies, da der Zweck des Ziergartens, nämlich die gemeinschaftlich zu verwirklichende Verschönerung des Anwesens, unabhängig davon erreicht werden kann, ob sämtliche Miteigentümer zu jeder Zeit uneingeschränkten Zutritt zu dem Ziergarten haben oder nicht.

Das Mitgebrauchsrecht der einzelnen Wohnungseigentümer am Gemeinschaftseigentum i. S. d. § 16 Abs. 1 S. 3 WEG kann lediglich anhand der tatsächlichen Gegebenheiten beurteilt werden. Ein Solches kann im Einzelfall dann ausgeschlossen sein, wenn anhand der objektiven Umstände zu erkennen ist, dass der betreffende Grundstücksteil nach Art und Lage nicht zu dem ständigen Gebrauch der Miteigentümer bestimmt ist.*)(IBRRS 2026, 0860; LG Saarbrücken, Beschluss vom 27.08.2025 – 5 S 4/24; vorhergehend: AG Saarbrücken, 05.09.2024 – 36 C 534/23).

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