Die Parteien hatten im Juli 2006 einen Mietvertrag über ein Haus geschlossen. Zwischenzeitlich installierte der Vermieter Rauchmelder in einigen Räumen des Hauses. Diese Rauchmelder nahmen die Parteien während eines vereinbarten Besichtigungstermin in Augenschein.
Allerdings wollte der Vermieter weitere, als nur die mit Rauchmeldern ausgestatteten, Räume besichtigen. Daraufhin forderte der Mieter den Vermieter auf, das Haus zu verlassen. Dieser Aufforderung kam der Vermieter nicht nach. Vielmehr nahm er Gegenstände des Mieters von der Fensterbank und öffnete das Fenster. Infolgedessen umfasste der Mieter mit den Armen den Vermieter am Oberkörper und trug diesen vor die Haustür. Wegen dieses Vorfalls erklärte der Vermieter Ende August 2012 die fristlose, hilfsweise ordentliche, Kündigung des Mietverhältnisses.
Während der Dauer des Mietvertrags steht das alleinige und uneingeschränkte Gebrauchsrecht an der Wohnung dem Mieter zu. Die Wohnung dient dem Mieter als räumliche Sphäre, in der sich das Privatleben entfaltet, und steht sogar unter dem Schutz des Grundgesetzes (Art. 13 Abs. 1 GG), welches das Recht gewährleistet, in diesen Räumen in Ruhe gelassen zu werden.
Ein Recht der Vermieter zum Betreten der Wohnung nach entsprechender Vorankündigung berechtigt ist, ist nur dann anzunehmen, wenn es hierfür einen konkreten sachlichen Grund gibt. Eine Formularklausel im Mietvertrag, wonach der Vermieter berechtigt sei, das vom Mieter gemietete Haus nach vorheriger Ankündigung zur Überprüfung des Wohnungszustands zu besichtigen, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist deshalb unwirksam.