Gegen den Bauunternehmer besteht seitens des Bestellers einer Werkleistung selbstverständlich ein Anspruch auf Erteilung einer inhaltlich korrekten Schlussrechnung. Dieser generiert sich gemäß § 242 BGB aus der vertraglichen Nebenpflicht, sowie aus § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 UStG (vgl. hierzu Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010, zuletzt geändert am 11. Dezember 2025).*)
Sofern die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückgewiesen wird, hat der Berufungsführer auch die Kosten einer Anschlussberufung zu tragen.*) (IBRRS 2026, 2046; KG, Beschluss vom 21.04.2026 – 7 U 76/25; vorhergehend: KG, Beschluss vom 18.02.2026 – 7 U 76/25; LG Berlin, 04.08.2025 – 14 O 112/24).