Die Voraussetzungen einer Vermietung zum vorübergehenden Gebrauch nach § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB sind nur gegeben, wenn durch die Anmietung lediglich ein vorübergehender Wohnbedarf, der aus besonderem Anlass entsteht, wie z. B. bei Urlaub, Um- oder Neubau der eigentlichen Wohnung, gedeckt werden soll.
Ein Solcher liegt hingegen nicht vor, wenn ein allgemeiner Wohnbedarf mangels anderweitiger Bleibe lediglich kurzfristig und vorübergehend befriedigt werden kann (IBRRS 2022, 3245; BGB § 549 Abs. 2 Nr. 1, § 549 Abs. 3 LG Heidelberg, Urteil vom 13.10.2022 – 5 S 16/22; vorhergehend: AG Heidelberg, 01.03.2022 – 21 C 177/21).