Beschwer bei erfolgloser Beschlussanfechtung  0

Hat ein Wohnungseigentümer vergeblich einen Beschluss angefochten, durch den der Verwalter zur gerichtlichen Geltendmachung einer Forderung gegen diesen ermächtigt worden ist, richtet sich der Wert seiner Beschwer grundsätzlich nach dem Nennbetrag der Forderung (WEG § 46 Abs. 1; ZPO § 511 Abs. 2 Nr. 1; BGH, Beschluss vom 09.06.2016 – V ZB 17/15; vorhergehend: LG Aurich, 12.12.2014 – 4 S 149/14; AG Oldenburg, 19.06.2014 – 10 C 20/13

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