Beschwer bei Auskunftsverlangen zum Thema Mietpreisbremse  0

Weist das Amtsgericht eine auf § 556 g Abs. 3 BGB gestützte Auskunftsklage des Mieters ab, ist seine dagegen gerichtete Berufung im Falle ihrer Nichtzulassung mangels Erreichen der Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzulässig, wenn sich der Vermieter nach einer Rüge des Mieters zur preisrechtlichen Rechtfertigung der vereinbarten Miete nicht auf die Ausnahmetatbestände der §§ 556 e und 556 f BGB berufen hat und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er sich zukünftig darauf berufen wird.

 

Das Gleiche gilt, wenn der Mieter die mit der Auskunftsklage geltend gemachten Informationen durch eine vom Vermieter erteilte Auskunft schon erlangt hat oder sie im Wege der Belegeinsicht beim Vermieter unschwer selbst erlangen kann (IBRRS 2018, 0165; BGB §§ 556 e556 f556 g Abs. 3, § 559 Abs. 1; LG Berlin, Beschluss vom 12.12.2017 – 67 S 282/17

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