Beschwer bei Anfechtung einer Änderung des Verteilerschlüssels  0

Nach § 9 ZPO bemisst sich die Beschwer des anfechtenden Eigentümers bei Änderung des Verteilerschlüssels (§ 16 Abs. 2 Satz 2 WEG) mit dem 3,5-fachen Betrag der zu erwartenden jährlichen Mehrbelastung (IBRRS 2026, 0680; LG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.03.2026 – 2-13 S 83/25).

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