Eine nach dem Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16.10.2020 (BGBl. I 2187) am 01.12.2020 gegen „die übrigen Wohnungseigentümer“ gerichtete Beschlussmängelklage ist dahingehend auszulegen, dass diese sich gegen „die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer“ richtet. Dies jedenfalls dann, soweit zugleich der Verwalter als Zustellungsvertreter der beklagten Partei in der Klageschrift benannt ist.
Soweit die Klageschrift eine zwar objektiv unrichtige, aber auslegungsfähige Bezeichnung des Klagegegners beinhaltet, ist diese geeignet, die Anfechtungsfristen des § 45 WEG zu wahren.
Eine fehlerhafte Parteibezeichnung kann durch Berichtigung des Rubrums geheilt werden. Insoweit ist ein förmlicher Parteiwechsel nicht erforderlich (IBRRS 2022, 1642; WEG § 44 Abs. 1, 2, § 45; LG Berlin, Urteil vom 22.03.2022 – 55 S 37/21).