§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln stehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen.
§ 3 Abs. 1 MietenWoG Bln ist seit dem Inkrafttreten am 23.02.20 als gesetzliches Verbot i. S. v. § 134 BGB zu berücksichtigen. Im Umfang eines Verstoßes tritt die Nichtigkeit der Vereinbarung zur Miethöhe ein. Eine Klage, mit der die Zustimmung zu einer unzulässigen Miethöhe gefordert wird, ist unbegründet.
Soweit nach dem 23.02.20 gerichtlich über die Zustimmung zur Mieterhöhung zu entscheiden ist, ist der Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln, § 134 BGB, inhaltlich ab März 2020 auf den am Stichtag 18.0619 maßgeblichen Betrag begrenzt. Für die Höhe der vorher fällig gewordenen Monatsmieten gelten, ohne Anwendung von § 3 Abs. 1 MietenWoG Bln, die bis zum 23.02.20 maßgeblichen Vorschriften (IBRRS 2020, 2459; BGB §§ 134, 558, 823 Abs. 2; GG a.F. Art. 74 Nr. 18; GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 70, 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1; MietenWoG Bln § 3 Abs. 1 Satz 1, § 8; ZPO § 148, § 287, § 894 LG Berlin, Urteil vom 31.07.2020 – 66 S 95/20; vorhergehend: AG Tempelhof-Kreuzberg, 05.03.2020 – 18 C 374/19