An die Annahme für ein berechtigten Interesses zur Untervermietung sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
Es reicht aus, wenn dem Mieter vernünftige Gründe zur Seite stehen, die seinen Wunsch nach Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte nachvollziehbar erscheinen lassen.
Insoweit ist jedes Interesse des Mieters von nicht ganz unerheblichem Gewicht als berechtigt anzusehen, das mit der geltenden Rechts- und Sozialordnung im Einklang steht. Hierbei kann es sich sowohl um ein persönliches, als auch ein wirtschaftliches Interesse handeln (IBRRS 2020, 1941; BGB §§ 543, 553; LG Hamburg, Beschluss vom 20.02.2020 – 333 S 46/19).