Berechnung der Schadenshöhe, soweit Planer alle Schäden ersetzen muss  0

Soweit rechtskräftig festgestellt wird, dass der Planer dem Auftraggeber alle Schäden zu ersetzen hat, die durch die Neuerrichtung des Bauwerks entstehen, bemisst sich die Höhe des Schadensersatzanspruchs nach dem Aufwand, der für eine Neuherstellung des Bauvorhabens bei Vermeidung der Mängel und unter Abzug der dabei entstehenden „Sowieso- Kosten“ erforderlich ist ( IBRRS 2019, 2349; BGB §§ 249633634; KG, Urteil vom 05.09.2017 – 7 U 125/15 vorhergehend: LG Berlin, 29.07.2015 – 10 O 141/14;
LG Berlin, 04.12.2014 – 10 O 141/14; KG, 12.01.2011 – 21 U 81/09
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 06.03.2019 – VII ZR 221/17 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

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