Berechnung der Schadenshöhe bei fehlerhafter Baukostenermittlung  0

In Bezug auf die Festlegung der Schadenshöhe wegen fehlerhafter Baukostenermittlung ist unter Berücksichtigung der Grundsätze der Vorteilsausgleichung ein Vergleich der Vermögenslagen des Auftraggebers mit, und ohne den haftungsbegründenden Fehler des Architekten vorzunehmen.

Eine Vermutung beratungsgerechten Verhaltens innerhalb der Architektenhaftung besteht nicht. Bei Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Baukostenermittlung seitens des Architekten hat der Auftraggeber außer Pflichtwidrigkeit und Schaden auch die Ursächlichkeit der Vertragsverletzung für den Schaden darzulegen und zu beweisen.

Die Vorteilsausgleich hat dort seine Grenze, wo das Ergebnis dem Zweck des Ersatzanspruchs zuwiderläuft, wenn also dem Auftraggeber nicht mehr zuzumuten ist und der Architekt andernfalls unangemessen entlastet wäre (IBRRS 2023, 1193; BGB a.F. §§ 249254633635638; HOAI a.F. § 15; OLG Hamm, Urteil vom 11.01.2022 – 24 U 65/20; vorhergehend: LG Münster, 24.04.2020 – 15 O 193/04; BGH, Beschluss vom 28.06.2012 – VII ZR 183/11 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen); OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2011 – 24 U 151/04; LG Münster, 16.11.2004 – 15 O 193/04; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 18.01.2023 – VII ZR 23/22 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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