Grundsätzlich vorrangig vor dem Leistungsverzeichnis ist eine vereinbarte Bemusterung über die Festlegung der vertraglich geschuldeten Beschaffenheit.
Hat der Unternehmer das sog. Beschaffungsrisiko übernommen, berühren etwaige Lieferschwierigkeiten das zu vermutende Vertretenmüssen nicht (IBRRS 2021, 0352; BGB §§ 280, 281, 433, 434, 437, 633 ; LG Bonn, Urteil vom 30.12.2020 – 1 O 471/18 (nicht rechtskräftig).