Infolge eines Rücktritts sind die empfangenen (Bau-)Leistungen grundsätzlich zurück zu gewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Ist die Rückgewähr, oder die Herausgabe, aufgrund der Natur des Erlangten ausgeschlossen, hat der Auftraggeber Wertersatz zu leisten.
Tritt der Auftraggeber wegen eines Mangels vom Bauvertrag zurück und kann die empfangene Leistung, vorliegend eine Fußbodenbeschichtung aus ungeschliffenen OSB- Platten, nicht zurückgegeben werden, muss der Mangel bei der Bemessung des Wertersatzes berücksichtigt werden.
Dabei ist von denselben Grundsätzen wie bei der Minderung auszugehen (IBRRS 2019, 2237; BGB §§ 633, 634 Nr. 3, § 638 Abs. 3; ZPO § 287; KG, Urteil vom 07.06.2018 – 27 U 7/17; vorhergehend: LG Berlin, 18.11.2016 – 35 O 179/16; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 06.02.2019 – VII ZR 150/18 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).