Bei wirksamer Sicherungsabrede ist die Einrede ungerechtfertigter Bereicherung ausgeschlossen  0

gegenüber dem Bürgschaftsgläubiger verliert der Bürge das Recht, sich gem. § 768 BGB auf die Unwirksamkeit der Sicherungsabrede (Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung) zu berufen, soweit sich aus einem im Rahmen des Hauptschuldverhältnis ergehenden rechtskräftigen Urteils die Wirksamkeit ergibt, der Hauptschuldner also erfolglos die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erhoben hat.

Selbst dann, wenn vor Schluss der mündlichen Verhandlung der ersten Instanz im Hauptschuldverhältnis Verjährung eingetreten ist, kann der Bürge die Einrede der Verjährung in der Berufungsinstanz erheben, soweit der Sachverhalt, auf den der Verjährungseinwand gestützt wird, unstreitig ist.

Der Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten wird, auch soweit es um Kosten für die Mängelbeseitigung geht, im Zeitpunkt der außerordentlichen Kündigung fällig.

In dem Jahr, in dem die außerordentliche Kündigung erklärt wurde, beginnt die Verjährungsfrist mit Schluss dieses Jahres (IBRRS 2021, 0090;
BGB §§ 768821; VOB/B § 8 Abs. 3; OLG Celle, Urteil vom 17.12.2020 – 6 U 50/20; vorhergehend: LG Hannover, 09.03.2020 – 12 O 187/18).

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