Es liegt die Annahme nahe, dass ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften gegeben ist, soweit die Aufnahme der Wohnnutzung ohne Fertigstellungsanzeige bzw. Gestattung der vorzeitigen Nutzung und trotz brandschutzrechtlicher Bedenken, erfolgt.
Die Bauordnungsbehörde kann auf die Inanspruchnahme kommunaler Hilfsangebote verweisen, soweit Obdachlosigkeit des Bewohners droht (IBRRS 2025, 0672; BauO NW 2018 § 33 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 80 Abs. 5; BauO NW 2018 § 33 Abs. 2 Satz 2; VwGO § 80 Abs. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.01.2025 – 10 B 880/24; vorhergehend: VG Düsseldorf, 04.09.2024 – 11 L 2006/24).