Der Tragwerksplaner hat die wirtschaftlichen Interessen des Auftraggebers im Auge zu behalten und darauf zu achten, dass kein übermäßiger, nicht erforderlicher, Aufwand betrieben wird.
Wird einem Tragwerksplaner verbindlich vorgegeben, seine statischen Berechnungen unter der Einplanung von Mikropfählen zu erstellen, es es nicht dessen Aufgabe, zu überprüfen, ob Mikropfähle überhaupt erforderlich sind (IBRRS 2020, 3213; BGB § 633 Abs. 2 Satz 1; HOAI 2013 § 34; OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2019 – 6 U 1669/19; vorhergehend: LG Dresden, 21.06.2019 – 6 O 201/18).