Bei Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter hat der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der „Marktmiete“, d. h. derjenigen Miete, die bei Neuvermietung erzielbar ist.
Bei Zweifeln kann die konkrete Höhe der „Marktmiete“ gerichtlicherseits im Wege der Schätzung auf der Grundlage eines Zuschlags von 10 % zu den Werten des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden (§ 546a BGB) ( IBRRS 2021, 1940; BGB § 311 Abs. 1, §§ 362, 535 Abs. 2, §§ 545, 546a, 556d Abs. 1; AG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 – 31 C 51/20).