Bei Vorenthaltung der Mietsache erhält der Vermieter Nutzungsentschädigung in Höhe der Marktmiete  0

Bei Vorenthaltung der Mietsache durch den Mieter hat der Vermieter Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe der „Marktmiete“, d. h. derjenigen Miete, die bei Neuvermietung erzielbar ist.

Bei Zweifeln kann die konkrete Höhe der „Marktmiete“ gerichtlicherseits im Wege der Schätzung auf der Grundlage eines Zuschlags von 10 % zu den Werten des örtlichen Mietspiegels ermittelt werden (§ 546a BGB) ( IBRRS 2021, 1940; BGB § 311 Abs. 1, §§ 362535 Abs. 2, §§ 545546a556d Abs. 1; AG Brandenburg, Urteil vom 16.06.2021 – 31 C 51/20).

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.