Nach Treu und Glauben gem. § 242 BGB obliegt es dem Vermieter, den Mieter über die Veräußerung der Mietsache aufzuklären.
Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht kann materiell-rechtliche Kostenerstattungsansprüche des Mieters nach sich ziehen (IBRRS 2024, 2108; BGB §§ 242, 254 Abs. 1, § 555e Abs. 1; ZPO § 91a Abs. 1; LG Berlin II, Beschluss vom 04.07.2024 – 67 T 37/24; vorhergehend: AG Berlin-Mitte, 22.01.2024 – 10 C 103/23).