Sofern die Leistung wesentliche Mängel aufweist, muss der Auftraggeber diese nicht abnehmen. In Duschbädern, gelten z. B. unzureichende Abdichtungen als wesentlich.
Nutzt der Auftraggeber eine mangelhafte Leistung, kann daraus nicht geschlossen werden, dass vorhandene Mängel als unwesentlich einzustufen sind. Davon abgesehen ist der Auftraggeber nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet.
Für das Recht des Auftraggebers, die Abnahme zu verweigern, kommt es nicht auf dessen Kenntnis von einem Mangel an. Maßgeblich ist allein, ob ein wesentlicher Mangel vorliegt, oder nicht (IBRRS 2025, 0992; VOB/B § 12 Abs. 3, § 13 Abs. 4, 5; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.02.2025 – 22 U 80/24; vorhergehend: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2025 – 22 U 80/24;
LG Krefeld, 16.05.2024 – 5 O 141/22).