Bei unrichtiger Kostenschätzung hat Architekt nutzlosen Sanierungsaufwand zu ersetzen  0

Art und Umfang von Hinweispflichten des mit einer Kostenschätzung beauftragten Architekten hängen von den Gegebenheiten des Einzelfalls ab.

Der Architekt hat die zum Ausdruck gebrachten wirtschaftlichen Belange des Auftraggebers zu beachten, soweit die Erstellung der Kostenschätzung der Entscheidungsfindung des Auftraggebers dient. Dies beinhaltet auch die Verpflichtung, rechtzeitig vor der Investitionsentscheidung auf die konkrete Gefahr wesentlicher Kostensteigerungen hinzuweisen.

Zwar muss der Architekt bei einem Modernisierungs- oder Sanierungsvorhaben nicht vorab allgemein auf das Risiko einer Kostensteigerung hinweisen, die sich aus bislang unentdeckt gebliebenen Gebäudeschäden ergeben können.

Wirtschaftlich erhebliche Kostensteigerungen, mit deren Anfall allerdings ernsthaft zu rechnen ist, dürfen nicht unerwähnt bleiben (IBRRS 2021, 1350; BGB § 280 Abs. 1, §§ 633634 Nr. 4; HOAI 2009 § 33; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.04.2020 – 8 U 92/18; vorhergehend: LG Mosbach, 18.07.2018 – 1O 68/14; nachfolgend: BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – VII ZR 80/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen).

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