bei der gutachterlichen Erfassung von Mängeln handelt es sich um einen Werkvertrag. Dieser setzt sich aus der beauftragten Prüfung und der Erstellung des Prüfberichts zusammen.
Das Gutachten hat einen Mangel, soweit das für die Prüfung eingesetzte Verfahren nicht dazu geeignet ist, den vertraglich vorausgesetzten Erfolg, z. B. die Feststellung von Drahtbruch, Korrosion und ähnlichen Schäden an Litzen, herbeizuführen. Dies gilt auch dann, soweit (noch) kein technisches Regelwerk für das Verfahren vorhanden ist.
Abnahmefähigkeit besteht, sofern die geistige Leistung in einem Plan oder Gutachten verkörpert ist.
Mängelrechte kann der Auftraggeber dann ohne Abnahme geltend machen, wenn dieser nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann, das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist und der Auftragnehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat (BGB §§ 631, 633, 634, 637, 640, 641, 831;
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2020 – 5 U 240/18
vorhergehend: LG Düsseldorf, 09.11.2018 – 16 O 129/14
nachfolgend: BGH, Beschluss vom 27.05.2020 – VII ZR 27/20 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen).