Duldet ein Vermieter über Jahre hinweg die unentgeltlichen Nutzung eines Schuppens durch den Mieter, kommt zwischen diesen grundsätzlich nur ein Leihvertrag zustande. Dieser führt weder zu einer Einbeziehung in den Mietvertrag, noch zu der Annahme einer unwiderruflichen Gestattung. Daher kann auch dann eine jederzeitige Rückforderung des Schuppens durch den Vermieter geltend gemacht werden, soweit die Dauer der Leihe weder bestimmt, noch sich aus dem Zweck ergibt (§§ 535, 598 und 604 BGB) (IBRRS 2021, 0304; BGB §§ 535, 598, 604;
AG Brandenburg, Urteil vom 29.01.2021 – 34 C 34/20 (nicht rechtskräftig).