Eine Hausfriedensstörung in Form der ungerechtfertigten und wiederholten Beschimpfung bzw. Anfeindung eines Mitmieters rechtfertigt eine fristlose Kündigung.
Die fristlosen Kündigung beinhaltet auch eine Abmahnung hinsichtlich des dort dargestellten, beanstandeten, Verhaltens.
Eine gerichtliche Geltendmachung behaupteter Mängelrechte stellt keinen Kündigungsgrund dar (BGB §§ 543, 569 Abs. 2; AG Münster, Urteil vom 12.07.2022 – 61 C 2676/21).