Um die gesundheitlichen Folgen eines erzwungenen Wohnungswechsels zu klären, ist bei substanziiert behaupteten, schwer wiegenden, Gesundheitsgefahren im Rahmen des Härteeinwands nach § 574 Abs. 1 BGB die Einholung eines Sachverständigengutachtens regelmäßig erforderlich.
Geht das Gericht ohne sachverständige Klärung von einer vorgetäuschten Härte aus, verletzt die mangelnde Berücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots zum Gesundheitszustand des Mieters dessen rechtliches Gehör im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG.
Die Beweiserhebung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass widersprüchlicher, oder im Verlauf präzisierter, Parteivortrag zum Härtegrund vorliegt. Widersprüchlichkeiten sind erst im Rahmen der Beweiswürdigung zu prüfen (IBRRS 2026, 1855; BGB § 574 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1; BGH, Beschluss vom 07.07.2026 – VIII ZR 277/25;
vorhergehend: LG Tübingen, 16.09.2025 – 1 S 31/25, AG Tübingen, 24.03.2025 – 7 C 145/23).